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OVG Münster, Urt. v. 18.09.2012 – 5 A 1701/11 – „Blockadetraining“

ZVR-Online Dok. Nr. 47/2012 – online seit 26.09.2012

§ 2 Abs. 2 VersG, 15 Abs. 1 VersG, § 21 VersG, § 111 StGB, § 116 OWiG

Leitsätze der Redaktion

1. Ein Blockadetraining stellt sich nicht deshalb als Aufruf zu einer Straftat nach § 111 StGB i. V. m. § 21 VersG dar, weil es als Teil eines Mobilisierungsplans eines Veranstalterbündnisses darauf ausgerichtet ist, konkrete, nicht verbotene Demonstrationen der rechtsextremen Szene zu verhindern.Rn. 1
2. Die Beeinträchtigungen des Versammlungsrechts der Teilnehmer an einem rechtsextremen Aufzug durch eine friedliche Gegenversammlung sind in gewissem Umfang im Interesse einer offenen kommunikativen Auseinandersetzung hinzunehmen.Rn. 2

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Feststellung der Rechtswidrigkeit mehrerer ihm als Versammlungsleiter erteilter Auflagen für ein "Blockadetraining" des Bündnisses "Den Naziaufmarsch gemeinsam blockieren!" am 5. Februar 2011 in Stolberg.Rn. 3
Nach der Versammlungsanmeldung war unter dem Versammlungsthema "Blockadetraining" auf dem Kaiserplatz in Stolberg eine Kundgebung geplant, bei der Transparente, Lautsprecher, Flugblätter und ein Infotisch eingesetzt werden sollten. Ausweislich der Internetseite des Bündnisses wurde es unterstützt von zahlreichen prominenten Einzelpersonen wie Landtagsabgeordneten und Politikern der Parteien "Die Linke", "Bündnis 90/Die Grünen" und der SPD, Gewerkschaftern, Verbandsvertretern, Pfarrern, Wissenschaftlern und Künstlern sowie zahlreichen Vereinen und sonstigen Gruppen aus der regionalen Politik, Wirtschaft, Verwaltung, Kultur, dem Bildungsbereich, Sport und anderen gesellschaftlichen Bereichen. Hierzu zählten auch mehrere antifaschistische Gruppen. Auf der Internetseite des Bündnisses hieß es in verschiedenen Meldungen unter anderem:Rn. 4
8. November 2010:

"Für Freitag den 8. April 2011 ist der so genannte ´Fackelmarsch´ und für Samstag den 9. April 2011 ist ein Aufmarsch der Neonazis geplant. Zu dem Aufmarsch am Samstag werden Neonazis aus ganz Deutschland und Teilen Europas erwartet.

Jetzt gilt es: Stolberg 2011 – Sie werden nicht durchkommen!"
Rn. 5
9. Dezember 2010:

"Ein breites gesellschaftliches Bündnis will den bundesweiten Naziaufmarsch im April 2011 in Stolberg (Rhld.) durch Blockaden und zivilen Ungehorsam verhindern.

In dem Bündnis haben sich mehr als 50 Gruppen organisiert, darunter Gewerkschaften, Parteien, Kirchengemeinden, Schulen sowie Antifagruppen. Unterstützt wird das Bündnis auch von zahlreichen prominenten Künstlern wie L. X. und I. X1. sowie von dem S. C.

Das neugegründete Bündnis plant in den nächsten Monaten eine starke Mobilisierung der Bevölkerung. Neben Vorträgen an Schulen und Diskussionsveranstaltungen werden auch öffentliche Blockade-Trainings in der Region angeboten.

Mit der Gründung des Bündnisses gegen den Neonaziaufmarsch reagieren die OrganisatorInnen auch auf die zunehmende rechte Gewalt in der Region. So kam es in den letzten Monaten zu zahlreichen schweren Straftaten, so etwa zu Körperverletzungen an vermeintlichen AntifaschistInnen, massiven Drohungen und der Schändung des jüdischen Friedhofs in Aachen. Aus dem Umfeld der VeranstalterInnen des rechten Aufmarsches stammen auch die vor wenigen Monaten wegen Vorbereitung eines Sprengstoffanschlages festgenommenen Aachener Neonazis. Nach Einschätzung des antifaschistischen Bündnisses hat der rechte Aufmarsch in Stolberg für die Neonaziszene inzwischen eine bundesweite Bedeutung. Die Nazis versuchen dabei, den Tod eines jungen Mannes am 4. April 2008 in Stolberg für ihre Propagandazwecke auszunutzen. Beim letzten Aufmarsch im April 2010 kamen dabei rund 500 Nazis aus ganz Europa nach Stolberg. Am Rande des Aufmarsches kam es zu zahlreichen brutalen Übergriffen auf MigrantInnen, JournalistInnen, BürgerInnen und AntifaschisInnen.

Ziel aller in dem Bündnis vertretenen Gruppen und Personen ist es, Anfang April 2011 den rechten Aufmarsch mit einer Massenblockade zu verhindern und dem rechten Treiben in der Region Einhalt zu gebieten."
Rn. 6
14. Dezember 2010:

"`Stolberg 2011 – den Naziaufmarsch gemeinsam blockieren!´unterstützt den Aufruf zur erneuten Verhinderung Europas größten Naziaufmarsches, des bundesweiten Bündnisses ´Dresden – Nazifrei´. [...] In den letzten Jahren haben an den Aufzügen bis zu 7000 Rechts-Extreme teilgenommen. Der Aufmarsch vereint ein breites Spektrum der europäischen Rechten von Burschenschaften bis zu den ´Autonomen Nationalisten´. Dieser Aufmarsch wurde im Februar 2010, durch Massenblockaden zum ersten Mal verhindert.

Die über zehntausend BlockiererInnnen hatten damals den Startpunkt der Nazis mit mehreren großen Sitzblockaden abgeriegelt.

Die polizeiliche Einsatzleitung musste den Aufmarsch der Nazis verbieten, weil die Blockaden oft einfach zu groß waren, um sie räumen zu lassen. Im Februar 2011 soll an diesen Erfolg angeknüpft werden.

Das Konzept der Massenblockaden soll, wie in Dresden, Köln und Jena zuvor, auch in Stolberg, im April 2011, den Aufzug der Nazis verhindern."
Rn. 7
13. Januar 2011:

"Bei diesem öffentlichen Blockadetraining wollen wir gemeinsam für die Blockade der Naziaufmärsche in Stolberg und Dresden üben.[...] Kommt vorbei!"
Rn. 8
Im Kooperationsgespräch Ende Januar 2011 erklärte der Kläger, neben dem bisher in Stolberg aktiven "Bündnis gegen Radikalismus" habe sich das "Blockadebündnis" gebildet, weil zum Teil die Meinung vertreten werde, allein das Blockieren der Stolberger Innenstadt sei nicht mehr ausreichend. Zum Ablauf der Versammlung gab er an, nach einer Begrüßung seien keine Reden geplant. Vielmehr würden so genannte Trainer, die bereits an Trainingsmaßnahmen und Blockaden teilgenommen hätten, Einzelheiten über solche Demonstrationen erklären und ggf. durchspielen. Während der für drei Stunden angesetzten Kundgebung sei eine "Trainingsdauer" von etwa 1,5 bis 2 Stunden geplant. Die Trainer kämen wahrscheinlich nicht aus der Städteregion. Das Wort "Training" sei möglicherweise zu hoch gegriffen. Ziel sei vor allem das Knüpfen von Kontakten und das Kennenlernen untereinander. Die mittlerweile etwa 100 erwarteten Teilnehmer aus der Region sollten auch erfahren, dass man sich an Spielregeln halten müsse und es nicht darum gehe, auf "Aktion" aus zu sein. Auf Nachfrage der Polizei gab der Kläger an, er könne sich vorstellen, dass das "Wegtragen" und das "Verhaken bzw. Verknoten" geübt werde. Das "Übersteigen bzw. Durchbrechen" von Polizeiketten solle jedoch nicht trainiert werden. Geplant sei, durch Menschenmassen friedlich zu blockieren und nicht gegen die Polizei tätig zu werden. Es solle nicht provoziert werden. Die Friedlichkeit stehe im Vordergrund.Rn. 8
Der Verhandlungsführer der Polizei wies den Kläger darauf hin, dass die Aufforderung zur Verhinderung einer anderen, rechtmäßigen Versammlung innerhalb "seiner" Versammlung eine Straftat darstelle. Die Staatsanwaltschaft Aachen sehe insoweit den Anfangsverdacht einer Straftat nach § 111 StGB i. V. m. § 21 VersammlG als erfüllt an. Als Versammlungsleiter stehe der Kläger besonders in der Pflicht.Rn. 9
Die Bestätigungsverfügung des Polizeipräsidiums Aachen vom 31. Januar 2011 enthielt unter anderem die folgenden für sofort vollziehbar erklärten Auflagen:Rn. 10
"2. Sie haben für je 30 Teilnehmer/innen jeweils einen ehrenamtlichen Ordner einzusetzen. [...] Die Ordner sind [...] über ihre Aufgaben und die erlassenen Auflagen dieses Bescheides ausreichend zu belehren und anzuhalten, gegen Störungen in angemessener Form einzuschreiten. Die Ordner haben den Anweisungen des Versammlungsleiters und der Polizei Folge zu leisten. [...]"Rn. 11
"4. Es ist sowohl den Trainern des Blockadetrainings als auch dem Versammlungsleiter, den Ordnern und allen anderen Personen, die sich in Ihrer Versammlung unmittelbar an die Versammlungsteilnehmer wenden, untersagt, den Versammlungsteilnehmern Taktiken und Techniken zu vermitteln, die sie befähigen sollen, nicht verbotene zukünftige Versammlungen oder Aufzüge zu verhindern, zu sprengen oder zu vereiteln, indem zumindest eine grobe Störung verursacht wird. Insbesondere sind das bei bisher andernorts durchgeführten öffentlichen Blockadetrainings durchgeführte Einüben von Sitzblockaden und sogenannte szenische Wegtrageübungen untersagt."Rn. 12
"5. Sie haben die Personalien (Namen, Vornamen, Geburtsdaten und Wohnanschrift) der Personen, die gegenüber den Versammlungsteilnehmern als Trainer, Redner oder Ordner auftreten, schriftlich vorab per Telefax [...] oder E-Mail [...], spätestens jedoch am Veranstaltungstag bis zum Versammeln am Versammlungsort an den polizeilichen Verbindungsbeamten zu übergeben."Rn. 13
Die Auflagen waren auf § 15 Abs. 1 VersammlG gestützt und sollten ausweislich der Begründung dazu dienen, die Grundrechtsausübung der Versammlungsteilnehmer ebenso zu gewährleisten wie die Grundrechtsausübung anderer. Im Übrigen sollten Rechtsgutverletzungen abgewehrt werden. Die Pflicht, je 30 Teilnehmer einen Ordner einzusetzen, sollte sicherstellen, einen störungsfreien Verlauf der Versammlung zu gewährleisten. Mit der Auflage 4 reagierte die Polizei auf die Blockadeaufrufe des Bündnisses im Internet. Sie berief sich auf Rechtsprechung, wonach bei Probeblockaden jedweder Art polizeiwidriges Verhalten eingeübt und dadurch die öffentliche Sicherheit gefährdet werde. Es sei bereits zweifelhaft, ob Probeblockaden überhaupt vom Schutzbereich des Art. 8 GG erfasst würden. Wegen des staatlichen Gewaltmonopols obliege allein der Versammlungsbehörde die Entscheidung darüber, ob eine Versammlung verboten werden könne. Mit der Werbung zur Teilnahme an dem Blockadetraining werde der Anschein erweckt, das Blockieren einer Demonstration sei rechtmäßig. Dies solle durch die Auflage verhindert werden. Die Personalien der Trainer, Redner und Ordner müssten vorab mitgeteilt werden, um die Beurteilung zu ermöglichen, ob polizeiliche Erkenntnisse die Verwirklichung von Straftatbeständen in deren Redebeiträgen befürchten ließen.Rn. 14
In einem nicht datierten und nicht unterzeichneten Antrag auf Aussetzung der sofortigen Vollziehung wandten sich ungenannte Vertreter des Veranstalterbündnisses gegen die Auflagen zu 2., 4. und 5. Sie machten geltend, das Blockadetraining sei eine kritische öffentliche Auseinandersetzung mit der Gesetzgebung und Rechtsprechung in Bezug auf rechte Versammlungen. Mit ihm solle offen gezeigt werden, dass die Teilnehmer eine moralische Pflicht zum zivilen Ungehorsam und gewaltlosen Widerstand sähen, wenn Rechtsextreme demonstrierten und dies vom Staat nicht unterbunden werde. In dem Blockadetraining liege kein Aufruf zu Straftaten. Vielmehr werde eine innere Haltung zur Schau gestellt, die der öffentlichen Auseinandersetzung und Debatte zum Umgang mit Demonstrationen Rechtsextremer dienen solle. Dies werde dadurch unterstrichen, dass die allgemeine Presse zu dem Training eingeladen sei. Eine solche Haltung zu äußern, falle unter den Schutzbereich des Art. 5 GG und könne nicht auf Versammlungen verboten werden. Die Versammlungsfreiheit umfasse das Recht, die Ausdrucksform der eigenen Meinung selbst zu wählen. Der Staat und der politische Gegner müssten auch extreme Darstellungen ertragen, wenn sie der Meinungsbildung dienten. Gerade in Bezug auf die erwarteten Fernsehaufnahmen sei eine bildliche Darstellung für die Versammlung und ihre Aussage unabdingbar. Die Pflicht, Ordner einzusetzen, sei ebenso rechtswidrig wie die Pflicht, Personalien zu benennen. Unter den Bedingungen dieser Auflagen sei es nicht möglich, Redner, Trainer und Ordner zu finden. So könne die Versammlung insgesamt nicht stattfinden.Rn. 15
In Internetbekanntmachungen äußerten zwei Bündnissprecher mit Blick auf die polizeilichen Auflagen:

"´Wir werden das Blockade-Training wie geplant durchführen und lassen uns durch die Auflagen zunächst nicht stören.´ [...] Auf keinen Fall werde man sich von dem Vorhaben abbringen lassen, in zwei Monaten den Aufmarsch in Stolberg zu verhindern."
Rn. 16
"Weder in Dresden 2010, noch in Köln 2008 wären die Aufmärsche der

Neonazis verhindert worden, ohne Blockaden von breiten gesellschaftlichen Bündnissen. Wir werden uns von der Aachener Polizei nicht einschüchtern lassen, wir werden am kommenden Samstag unser Training um 15 Uhr auf dem Kaiserplatz durchführen und am 9. April den Nazi-Aufmarsch verhindern."
Rn. 17
Den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung lehnte das Polizeipräsidium ab. Die Erforderlichkeit der umstrittenen Auflagen begründete es ergänzend damit, dass Teilnehmer aus dem autonomen antifaschistischen Spektrum zu erwarten seien. Auch müsse nach den Verlautbarungen von Bündnissprechern mit Verstößen gegen die Auflagen gerechnet werden. Bei dieser Sachlage könne die Ordnung innerhalb der Versammlung nicht allein durch den Versammlungsleiter gewährleistet werden, auch wenn im Allgemeinen bei einer stationären Kundgebung ein Ordnereinsatz verzichtbar sei.Rn. 18
Mit seiner am 24. Februar 2011 erhobenen Klage hat der Kläger die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Auflagen zu 2., 4. und 5. der Bestätigungsverfügung vom 31. Januar 2011 begehrt. Zur Begründung hat er im Wesentlichen das Vorbringen aus dem Antrag auf Aussetzung der Vollziehung vertieft und mitgeteilt, er wolle auch künftig Versammlungen mit ähnlichem Inhalt durchführen. Er hat beantragtRn. 19
festzustellen, dass der Bescheid des Polizeipräsidiums Aachen vom 31. Januar 2011 rechtswidrig war, soweit er die Auflagen Nr. 2, Nr. 4 und Nr. 5 betrifft.Rn. 20
Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.
Rn. 21
Er hat die streitgegenständlichen Auflagen unter Vertiefung der Begründung des angefochtenen Bescheids verteidigt.Rn. 22
Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Die Klage sei als Fortsetzungsfeststellungsklage zulässig, aber unbegründet. Die Auflagen seien rechtmäßig auf § 15 Abs. 1 VersammlG gestützt worden. Durch die in Auflage Nr. 4 untersagten Handlungen wären fast mit Gewissheit zentrale Rechtsgüter verletzt worden. Es wäre konkret dazu aufgerufen worden, durch massenhafte Sitzblockaden die rechtsextremen Demonstrationen am 8. und 9. April 2011 zu verhindern. Ein weiterer Rechtsverstoß habe darin gelegen, dass einige für die Verhinderung der "Naziaufmärsche" hilfreiche Taktiken und Techniken vermittelt bzw. eingeübt und über die Berichterstattung in den Medien als legal, zumindest aber als von der Polizei geduldet und legitim verbreitet worden wären. Eine schwerwiegende Verletzung der Rechtsordnung liege jedenfalls dann vor, wenn ein "Blockadetraining" untrennbar mit einem Aufruf verbunden sei, unter Verstoß gegen §§ 21 und 2 Abs. 2 VersammlG eine rechtmäßige Demonstration eines politischen Gegners durch grobe Störungen der Versammlung zu verhindern und dieser Aufruf als eine Straftat im Sinne des § 111 StGB zu werten sei. Das sei der Fall. Das Blockadetraining sei Teil eines Mobilisierungsplans des Veranstalterbündnisses gewesen, durch den Menschenmassen zur Teilnahme an Blockadeaktionen hätten bewegt werden sollen, um durch friedliche Blockaden die rechtmäßigen Demonstrationen der rechtsextremen Szene am 8. und 9. April 2011 in Stolberg zu verhindern. Dieses Verständnis folge aus dem Zusammenhang, in den die Versammlung am 5. Februar 2011 eingebunden gewesen sei, aus dem dabei öffentlich verkündeten politischen Ziel sowie dem darauf ausgerichteten Aktionsprogramm des Veranstalterbündnisses. Wer wie das Bündnis anderen Personen eine moralische Pflicht zum zivilen Ungehorsam und gewaltlosen Widerstand durch ein Blockadetraining in einer Stadt einrede, in der er gleichzeitig mit Internetaufrufen eine Massenblockade zu organisieren versuche, der stelle nicht nur eine innere Haltung zur Schau. Vielmehr beabsichtige er gezielt, die Adressaten seiner Botschaft zur Teilnahme an der von ihm geplanten Massenblockade zu bewegen. Dies sei als Straftat nach § 111 StGB einzuordnen, weil zur Begehung einer Straftat nach § 21 VersammlG, nämlich zur Verhinderung einer nicht verbotenen Versammlung, aufgefordert werde. Für einen solchen Aufruf genüge der erkennbare Wille des Täters, dass von den Adressaten seiner Äußerung strafbare Handlungen als unmittelbare Konsequenz der Aufforderung begangen würden. Der Straftatbestand sei im Gegensatz zum Nötigungstatbestand in § 240 StGB keiner Abwägung zwischen kollidierenden Rechten zugänglich. Der Kläger verharmlose und verschleiere mit seinem Hinweis, es sei lediglich eine gemeinsame Meinungskundgabe beabsichtigt gewesen, die wahren Absichten des Veranstalterbündnisses, dem politischen Gegner sein Versammlungsrecht zu nehmen. Das Verbot der Vermittlung von Blockadetechniken habe der Versammlung den Charakter eines strafbaren Aufrufs zur Verhinderung einer nicht verbotenen Versammlung nehmen können. Es sei auch erforderlich und angemessen gewesen, weil das Veranstalterbündnis entschlossen gewesen sei, an seinem Vorhaben festzuhalten. Hierdurch sei der innere Friede in der Gesellschaft wegen einer zu befürchtenden Massenkriminalität gefährdet gewesen.Rn. 23
Die Pflicht zum Ordnereinsatz sei rechtmäßig gewesen, weil der Kläger allein die Ordnung der Versammlung nicht hätte aufrecht erhalten können. Auch sei der Kläger zu Recht aufgefordert worden, die Personalien der Trainer, Redner oder Ordner vorab mitzuteilen. Darin habe ein milderes Mittel gegenüber einem Verbot der Versammlung gelegen. Die wegen absehbarer Rechtsverstöße aus der Versammlung heraus gebotene Überprüfung der Zuverlässigkeit der zu genehmigenden Ordner, Trainer und Redner sei verantwortungsvoll nur in Kenntnis ihrer Identität möglich gewesen.Rn. 24
Der Kläger verfolgt sein Begehren mit seiner vom Senat zugelassenen Berufung weiter. Er macht geltend: Das beabsichtigte Blockadetraining unterfalle in der geplanten Form des politischen Straßentheaters unter Einbeziehung der Teilnehmer dem verfassungsrechtlich geschützten Selbstbestimmungsrecht des Veranstalters. Es sei als zentrales symbolisches öffentlichkeitswirksames Mittel der Kommunikation mit der Öffentlichkeit von der Versammlungs-, Meinungs- und Kunstfreiheit geschützt. Das bloße Blockadetraining sei von der tatsächlichen Durchführung einer Blockadeaktion zu unterscheiden. Gefahren für Polizeikräfte oder Rechte Dritter gingen von ihm nicht aus. Rechte von Teilnehmern einer künftigen Versammlung seien nicht unmittelbar berührt. Das Training habe durch seine Symbolik auf die Bürger auch eine Appell- und Signalwirkung haben sollen, Aufmärsche von Rechtsradikalen nicht widerstandslos hinzunehmen. Dem liege die moralisch-ethische Vorstellung zu Grunde, dass rechtsradikale Kundgebungen insbesondere auf Grund der deutschen Vergangenheit durch die Zivilgesellschaft nicht hingenommen werden dürften, weil Untätigkeit gegenüber faschistischen Tendenzen den demokratischen Rechtsstaat gefährde. Insofern habe die Versammlung gerade der öffentlichen Auseinandersetzung von Gesellschaft, Gesetzgebung und Justiz mit der Problematik rechtsextremer Aufmärsche gedient. Wenn die Politik es nicht schaffe, öffentliche rechtsextreme Propaganda zu unterbinden, sei bürgerschaftliches Handeln mit dem Ziel legitim, die weitere Ausbreitung dieses Gedankenguts zu verhindern und damit die Demokratie zu schützen.Rn. 25
In der Vermittlung von Blockadetechniken liege nach dem objektiven Erklärungswert nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit eine strafbare Aufforderung, eine bestimmte Kundgebung von Neonazis in strafbarer Weise grob zu stören. Ob dies am 8. und 9. April 2011 tatsächlich hätte gelingen können, sei Anfang Februar 2011 noch gänzlich ungewiss gewesen. Nur in nicht verbaler Form habe die Haltung ausgedrückt werden sollen, friedlicher Widerstand gegen rechtsextreme Aufmärsche sei legitim und demokratische Bürgerpflicht. Damit sei die Verhinderung des Naziaufmarsches zwar erklärtes wünschenswertes Ziel der Veranstalter gewesen. Die mit dem Blockadetraining verbundene Botschaft habe auch der Mobilisierung für die Anfang April 2011 geplante Blockade dienen sollen. Gleichwohl hätten die Verlautbarungen des Bündnisses im Sinne der Meinungsfreiheit für ein verständiges Durchschnittspublikum lediglich als straffreie Meinungsäußerung ohne Aufforderungscharakter verstanden werden können und müssen. Dies gelte umso mehr für eine fiktive Übung, deren konkludenter Aussagegehalt im Vorfeld der Versammlung nur mit Unsicherheiten belastet hätte prognostiziert werden können. Das Verbot friedlicher Blockadeübungen sei jedenfalls unverhältnismäßig, weil der Schwerpunkt der Versammlung nicht im Training von Blockaden, sondern in der öffentlichen Meinungskundgabe gelegen habe.Rn. 26
Die Pflichten, Ordner zu bestellen und Personalien der Ordner, Trainer und Redner anzugeben, beruhten nicht auf einer wirksamen Rechtsgrundlage. Sie seien zur ordnungsgemäßen Durchführung der Versammlung auch weder geeignet noch erforderlich gewesen. Aus der Auflage, Personalien mitzuteilen, ergebe sich zudem ein mit der Versammlungsfreiheit unvereinbarer Abschreckungseffekt.Rn. 27
Der Kläger beantragt,

das erstinstanzliche Urteil zu ändern und nach dem Klageantrag erster Instanz zu erkennen.
Rn. 28
Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.
Rn. 29
Er teilt die Beurteilung des Verwaltungsgerichts. Ergänzend weist er darauf hin, die Auflagen hätten verhindern sollen, dass der Kläger im Gewand einer öffentlichen Versammlung mit seinen Teilnehmern Verhaltensweisen einübe, die ausschließlich einen Aufzug des politischen Gegners verhindern sollten. Er verlasse den Boden rechtsstaatlichen Verhaltens und nehme das Recht selbst in die Hand, indem er künftiges strafbares Verhalten der Teilnehmer seiner Versammlung bezwecke. Unabhängig von der strafrechtlichen Bewertung von Probeblockaden stehe das Störverbot nach § 2 Abs. 2 VersammlG bereits Verhinderungsmaßnahmen im Vorfeld einer nicht verbotenen Versammlung entgegen. Hierzu gehöre das gezielte Üben anlässlich einer Probeblockade. Tatsächlich hätten mehrere hundert Personen am 9. April 2011 die Anreise rechtsextremer Teilnehmer am Stolberger Bahnhof blockiert. Hierdurch sei der Beginn der rechtsextremen Versammlung zeitlich verzögert worden, was das Blockadebündnis als Erfolg bewertet habe.Rn. 30
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des Beklagten (ein Hefter) Bezug genommen.Rn. 31

Entscheidungsgründe

Die Berufung hat Erfolg.Rn. 32
Die Fortsetzungsfeststellungsklage des Klägers gegen die angegriffenen, durch Zeitablauf erledigten versammlungsrechtlichen Auflagen ist zulässig und begründet.Rn. 33
I. Die Fortsetzungsfeststellungsklage entsprechend § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO ist statthaft. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend angenommen, dass der Kläger unter dem Gesichtspunkt der Wiederholungsgefahr ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit der umstrittenen Auflagen hat.Rn. 34
II. Die Klage ist auch begründet. Die Auflagen unter Nr. 2., 4. und 5. der Bestätigungsverfügung des Beklagten vom 31. Januar 2011 sind rechtswidrig gewesen und haben den Kläger in seinen Rechten verletzt (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO).Rn. 35
Diese Auflagen konnten nicht auf § 15 Abs. 1 VersammlG gestützt werden. Danach kann die zuständige Behörde unter anderem die Versammlung von bestimmten Auflagen abhängig machen, wenn nach den zur Zeit des Erlasses der Verfügung erkennbaren Umständen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bei Durchführung der Versammlung unmittelbar gefährdet ist. Der Begriff der öffentlichen Sicherheit umfasst den Schutz zentraler Rechtsgüter wie Leben, Gesundheit, Freiheit, Ehre, Eigentum und Vermögen des Einzelnen sowie die Unversehrtheit der Rechtsordnung und der staatlichen Einrichtungen. Dabei kann in der Regel eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit angenommen werden, wenn eine strafbare Verletzung dieser Schutzgüter droht. Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juni 2008 – 6 C 21/07 –, BVerwGE 131, 216 = juris, Rn. 13.Rn. 36
Das für beschränkende Verfügungen vorauszusetzende Erfordernis einer unmittelbaren Gefährdung setzt eine Sachlage voraus, die bei ungehindertem Geschehensablauf mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einem Schaden für die der Versammlungsfreiheit entgegenstehenden Interessen führt. Unter Berücksichtigung der Bedeutung der Versammlungsfreiheit darf die Behörde bei dem Erlass von vorbeugenden Verfügungen keine zu geringen Anforderungen an die Gefahrenprognose stellen.

Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 19. Dezember 2007 – 1 BvR 2793/04 –, NVwZ 2008, 671, 672, und vom 14. Mai 1985 – 1 BvR 233/81 u. a. –, BVerfGE 69, 315, 353 f.
Rn. 37
Diese Voraussetzungen für ein versammlungsbehördliches Einschreiten waren nicht deshalb erfüllt, weil anlässlich der Versammlung des Klägers am 5. Februar 2011 geplant war, ein Blockadetraining zu dem Zweck durchzuführen, möglichst viele Menschen zur Teilnahme an einer Blockade der für den 8. und 9. April 2011 angemeldeten rechtsextremen Versammlungen zu bewegen. Es stand insbesondere nicht mit der erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit fest, dass die Durchführung des angemeldeten Blockadetrainings unzulässig war.Rn. 38
Das Blockadetraining war nicht als verbotener Aufruf zu einer rechtswidrigen Tat nach § 111 StGB i. V. m. § 21 VersammlG (dazu unten 1.), nach § 111 StGB i. V. m. § 2 Abs. 2 VersammlG oder nach § 116 OWiG i. V. m. § 2 Abs. 2 VersammlG (dazu unten 2.) zu werten. Die geplante Probeblockade gefährdete auch nicht deshalb unmittelbar die öffentliche Sicherheit, weil die dabei eingeübten Verhaltensweisen ihrerseits polizeiwidrig gewesen wären (dazu unten 3.).Rn. 39
1. Das Blockadetraining stellte sich nicht deshalb als Aufruf zu einer Straftat nach § 111 StGB i. V. m. § 21 VersammlG dar, weil es als Teil eines Mobilisierungsplans des Veranstalterbündnisses darauf ausgerichtet war, konkrete, nicht verbotene Demonstrationen der rechtsextremen Szene zu verhindern.Rn. 40
a) Nach § 111 StGB ist strafbar, wer öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften zu einer rechtswidrigen Tat auffordert, auch wenn die Aufforderung ohne Erfolg bleibt. § 21 VersammlG stellt unter Strafe, Gewalttätigkeiten vorzunehmen, anzudrohen oder grobe Störungen zu verursachen in der Absicht, nichtverbotene Versammlungen oder Aufzüge zu verhindern oder zu sprengen oder sonst ihre Durchführung zu vereiteln. Nach gefestigter höchstrichterlicher und obergerichtlicher Rechtsprechung setzt der Tatbestand der öffentlichen Aufforderung zu Straftaten eine bestimmte Erklärung an die Motivation anderer voraus, bestimmte Straftaten zu begehen. Sie muss den Eindruck der Ernstlichkeit vermitteln. § 111 StGB erfasst als strafwürdig nur solche Äußerungen und Verhaltensweisen, die den öffentlichen Frieden konkret gefährden, weil sie ihrem Inhalt nach erkennbar auf rechtsgutgefährdende Handlungen hin angelegt sind. Hierzu gehören Meinungsäußerungen, die bei dem Angesprochenen Handlungsbereitschaft auslösen, Hemmschwellen herabsetzen oder Dritte unmittelbar einschüchtern. Die lediglich abstrakte Befürwortung einer Straftat ist hingegen noch nicht strafbar.

Vgl. BGH, Urteil vom 14. März 1984 – 3 StR 36/84 –, BGHSt 32, 310 = juris, Rn. 15; BVerfG, Beschluss vom 4. November 2009 – 1 BvR 2150/08 –, BVerfGE 124, 300, 335 = juris, Rn. 78; OLG Hamm, Urteil vom 12. Januar 2010 – 2 Ss 451/09 –, juris, Rn. 25; OLG Frankfurt, Urteil vom 17. Dezember 2002 – 3 Ss 317/02 –, NStZ-RR 2003, 327 = juris, Rn. 9; KG Berlin, Urteil vom 29. Juni 2001 – 1 Ss 388/00 –, NJW 2001, 2896 = juris, Rn. 18; OLG Karlsruhe, Urteil vom 12. Februar 1993 – 3 Ss 99/92 –, NStZ 1993, 389 = juris, Rn. 27 ff.
Rn. 41
Überdies ist § 111 StGB – wie alle Strafrechtsnormen – unter Beachtung der Wertentscheidungen der Grundrechte auszulegen und anzuwenden. Soweit die Erfüllung dieses Straftatbestands durch eine Aussage in Rede steht, die mit einem Blockadetraining auf einer Kundgebung konkludent geäußert wird, sind die Grundrechte der Versammlungsfreiheit aus Art. 8 GG und der Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG maßgebend. Art. 8 Abs. 1 GG gewährleistet allen Deutschen das Recht, sich friedlich und ohne Waffen zu versammeln. Die dadurch geschützte Teilhabe an der kollektiven Meinungsbildung im freiheitlichen Staat setzt nicht voraus, dass Meinungen sprachlich kundgegeben oder ausgetauscht werden. Dem Grundrecht unterfallen auch solche Versammlungen, bei denen die Teilnehmer ihre Meinungen zusätzlich oder ausschließlich auf andere Art und Weise, auch in Form einer Sitzblockade, zum Ausdruck bringen. Die Freiheit kollektiver Meinungskundgabe ist verfassungsrechtlich bis zur Grenze der Unfriedlichkeit geschützt. Unfriedlich ist eine Versammlung erst, wenn Handlungen von einiger Gefährlichkeit wie etwa aggressive Ausschreitungen gegen Personen oder Sachen oder sonstige Gewalttätigkeiten stattfinden. Es genügt hingegen nicht, dass es zu Behinderungen Dritter kommt, seien diese auch gewollt und nicht nur in Kauf genommen. Deshalb ist es insbesondere gestattet, die Blockade als Mittel einzusetzen, um das kommunikative Anliegen, öffentliche Aufmerksamkeit für einen politischen Standpunkt zu erzielen, auf spektakuläre Weise zu verfolgen und dadurch am Prozess öffentlicher Meinungsbildung teilzuhaben. Den Grundrechtsträgern steht die Entscheidung darüber frei, welche Maßnahmen sie hierzu einsetzen wollen, solange sie Rechte anderer nicht beeinträchtigen. Nicht grundrechtlich geschützt ist dagegen die Entscheidung, welche Beeinträchtigungen die Träger kollidierender Rechtsgüter hinzunehmen haben. Dasselbe gilt für die zwangsweise oder sonstige selbsthilfeähnliche Durchsetzung eigener Forderungen.

Vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. Oktober 2001 – 1 BvR 1190/90 u. a. –, BVerfGE 104, 92, 103 ff., 105 f., 108, 110 f.
Rn. 42
Hinsichtlich einer Bewertung von Äußerungen auf ihre Strafbarkeit bedarf es darüber hinaus einer Abwägung zwischen der Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG und dem Rechtsgut, in dessen Interesse sie eingeschränkt worden ist. Handelt es sich bei der umstrittenen Äußerung um einen Beitrag im Zusammenhang mit einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage, so spricht eine Vermutung zu Gunsten der Freiheit der Rede.

Vgl. grundlegend BVerfG, Beschluss vom 10. Oktober 1995 – 1 BvR 1476/91 u. a. –, BVerfGE 93, 266 = juris, Rn. 117 ff., 123, m. w. N.
Rn. 43
Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sind die Bürger grundsätzlich frei, zentrale Wertungen der Verfassung in Frage zu stellen oder die Änderung tragender Prinzipien zu fordern. Das Grundgesetz vertraut danach auf die Kraft der freien Auseinandersetzung als wirksamste Waffe etwa gegen die Verbreitung totalitärer und menschenverachtender Ideologien. Den hiervon ausgehenden Gefahren entgegenzutreten, weist die freiheitliche Ordnung des Grundgesetzes primär dem bürgerschaftlichen Engagement im freien politischen Diskurs sowie der staatlichen Aufklärung und Erziehung in den Schulen zu.

Vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. November 2009 – 1 BvR 2150/08 –, BVerfGE 124, 300, 320 f.
Rn. 44
Weichenstellend für die Prüfung einer Grundrechtsverletzung ist die Erfassung des Inhalts der betreffenden Äußerung, wobei der Inhalt unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls aus der Sicht eines unvoreingenommenen und verständigen Durchschnittspublikums zu ermitteln ist. Hinsichtlich mehrdeutiger Äußerungen ist bei der Anwendung sanktionierender Normen die dem sich Äußernden günstigere Deutung zu Grunde zu legen.

Vgl. BVerfG, Beschluss vom 1. Dezember 2007 – 1 BvR 3041/07 –, juris, Rn. 15, m. w. N.
Rn. 45
b) Ausgehend von diesen Grundsätzen war nicht mit der für versammlungsrechtliche Beschränkungen erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit zu erwarten, dass sich das Blockadetraining im Zusammenhang mit der sonstigen Öffentlichkeitsarbeit des Veranstalterbündnisses als strafbarer Aufruf zu einer rechtswidrigen Tat darstellen würde.Rn. 46
aa) Geplant war nach den Verlautbarungen der Veranstalter im Internet der Sache nach insbesondere ein bürgerschaftlicher Beitrag zu der die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage, ob rechtsextreme Versammlungen in Deutschland stattfinden können sollen. Hierzu hielt das Bündnis, in dem weite Teile der regionalen Bevölkerung vertreten waren, Gegendemonstrationen erklärtermaßen nicht mehr für ausreichend. Vielmehr sahen ihre Vertreter in dem aktuellen Auftreten rechter Gruppen in Stolberg und in der Städteregion Aachen und den damit verbundenen realen Einschüchterungen, Bedrohungen und Verletzungen bestimmter Personen und Bevölkerungskreise eine ernste Gefahr für den freiheitlichen demokratischen Staat. Sie beanstandeten ein Untätigbleiben der Politik und hielten deshalb bürgerschaftliches Handeln für legitim, um die weitere Ausbreitung dieses Gedankenguts zu verhindern und damit die Demokratie zu schützen. Mit diesem moralischen Anspruch war es erklärtes Ziel aller im Veranstalterbündnis vertretenen Gruppen und Personen, die Anfang April 2011 in Stolberg geplanten rechten Aufmärsche mit Massenblockaden zu verhindern. Anders als die grundgesetzliche Ordnung in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts vertrauten sie nicht allein auf die Kraft der freien Auseinandersetzung als hinreichend wirksame Waffe gegen die erneute Verbreitung menschenverachtender Ideologien. Sie sahen vielmehr Handlungsbedarf, weil die freie Auseinandersetzung in Deutschland bereits in der Zeit von 1933 bis 1945 nicht die Macht hatte, das Entstehen und den Fortbestand des verbrecherischen nationalsozialistischen Regimes zu verhindern. Die Mitglieder des Blockadebündnisses waren nicht nur der Auffassung, dass von den alljährlichen rechtsextremen Versammlungen in Stolberg Beunruhigungen der Bürger ausgingen, die in einer Demokratie hingenommen werden müssten. Sie waren vielmehr darüber hinaus davon überzeugt, dass in Deutschland bereits das Verbreiten von rechtsradikalen und an die Ideologie der Nationalsozialisten anknüpfenden Ansichten – und nicht erst das unmissverständliche Gutheißen der nationalsozialistischen Gewalt- und Willkürherrschaft – eine Gefahr für den inneren Frieden und den Fortbestand eines freiheitlichen Staates darstellt.

Vgl. zur davon abweichenden aktuellen Rechtslage BVerfG, Beschluss vom 4. November 2009 – 1 BvR 2150/08 –, BVerfGE 124, 300, 334 ff.
Rn. 47
Davon ausgehend war es ein zentrales Anliegen des Veranstalterbündnisses, durch spektakuläre Aktionen eine öffentliche Auseinandersetzung von Gesellschaft, Gesetzgebung und Justiz darüber anzustoßen, ob die Art. 5 und 8 GG im Sinne einer wehrhaften Demokratie zum Schutz vor menschenverachtenden Ideologien mehr als bisher nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu begrenzen sind. Damit leistete das Bündnis im Rahmen der grundgesetzlichen Freiheitsrechte einen legitimen Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung.Rn. 48
bb) Das in Rede stehende Blockadetraining überschritt bei prognostischer Beurteilung auch nicht deshalb die Grenzen grundrechtlich gewährleisteter Freiheiten, weil hierdurch möglichst viele Menschen zur Teilnahme an der Blockade nicht verbotener rechtsextremer Versammlungen mobilisiert werden sollten. Das Veranstalterbündnis wollte sich erklärtermaßen friedlicher Methoden bedienen, um sein Anliegen öffentlichkeitswirksam zu verfolgen. Es lehnte Gewalttätigkeiten ab. Dies sollte den Teilnehmern des Blockadetrainings ausdrücklich mitgeteilt werden. Der Kläger hatte darüber hinaus im Kooperationsgespräch hervorgehoben, es sei nicht beabsichtigt, gegen die Polizei tätig zu werden. Das Blockadetraining beeinträchtigte auch nicht unmittelbar schützenswerte Rechtsgüter anderer. Am 5. Februar 2011 war keine Konfrontation mit einer Versammlung des politischen Gegners geplant oder auch nur absehbar. Es waren keine Redebeiträge vorgesehen, die eine ausdrückliche unmissverständliche Aufforderung zur Teilnahme an strafbaren Blockaden gegenüber einer breiten Öffentlichkeit hätten erwarten lassen können. Die Öffentlichkeitswirkung sollte ausschließlich dadurch erzielt werden, dass den Teilnehmern der Versammlung der mögliche Ablauf der geplanten Verhinderungsblockaden erklärt und dieser gegebenenfalls durchgespielt werden sollte. Darin aber liegt noch kein – allenfalls in Betracht kommendes – konkludentes Auffordern zu einer Straftat nach § 111 StGB i. V. m. § 21 VersammlG.Rn. 49
(1) Zum einen konnte die in Rede stehende öffentliche Vermittlung von Blockadetechniken und ihre szenische Darstellung im Kontext mit dem erklärten Ziel, erst deutlich später geplante rechtsextreme Aufzüge zu verhindern, als vorgezogene Demonstration der Handlungsfähigkeit und Entschlossenheit bürgerschaftlichen Engagements gegen rechtsextremistisches Gedankengut verstanden werden. Bei diesem Verständnis bot das Blockadetraining vor allem den erwarteten nur etwa 100 Teilnehmern selbst ein Forum, das spätere Blockadevorhaben des Bündnisses im Vorfeld strafbaren Verhaltens gemeinsam mit anderen vorzubereiten und zugleich eine breitere Öffentlichkeit auf ihr Anliegen aufmerksam zu machen. Zwar konnten und sollten auf Grund der davon ausgehenden Vorbildwirkung Dritte veranlasst werden, an der geplanten Verhinderungsblockade teilzunehmen und dieser zum "Erfolg" zu verhelfen. Eine vergleichbare Appellwirkung geht jedoch sogar von einer noch straffreien Befürwortung strafbaren Verhaltens aus. Sie genügt indes mit Rücksicht auf die Meinungsfreiheit allein nicht, um einer nicht verbalen szenischen Übung eine hinreichend eindeutige Erklärung an die Motivation anderer zu entnehmen, die geeignet wäre, den öffentlichen Frieden ernsthaft zu gefährden.Rn. 50
(2) Zum anderen konnte ein strafbares Auffordern zu einer Straftat in der motivierenden Wirkung des geplanten Blockadetrainings auch deshalb nicht liegen, weil sich die Teilnahme an der für Anfang April 2011 geplanten Blockade, die das Veranstalterbündnis anstrebte, zunächst noch als nicht strafbar darstellte. Das Veranstalterbündnis plante nämlich eine im Grundsatz von der Versammlungsfreiheit geschützte Form der friedlichen Blockade. Die Grenze zum strafbaren Rechtsbruch wäre erst in dem Moment überschritten worden, in dem darüber hinaus im Sinne von § 21 VersammlG eine nicht verbotene rechtsextreme Versammlung in Verhinderungsabsicht grob gestört worden wäre. Eine tatbestandliche grobe Störung liegt jedoch erst in der Bildung einer unüberwindlichen Blockade von nicht unerheblicher Dauer, die nicht ohne Weiteres umgangen werden kann.

Vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 17. Februar 2011 – 4 RVs 12/11 u.a. –, juris, Rn. 15; BayObLG, Urteil vom 16. Oktober 1995 – 4St RR 186/95 –, BayObLGSt 1995, 167 = juris, Rn. 14.
Rn. 51
Bei der Beurteilung im Einzelfall ist zu berücksichtigen, ob die Blockade – wie hier – ihrerseits in grundrechtlich schützenswerter Ausübung kommunikativer Grundrechte erfolgt. Soweit eine friedliche Blockade dazu dient, für einen Standpunkt öffentliche Aufmerksamkeit zu erzielen, ist dies bei der Auslegung unbestimmter Rechtsbegriffe in Straftatbeständen notwendig wertend in Betracht zu ziehen. Insoweit bedarf auch die Beurteilung, ob eine "grobe Störung" vorliegt, entsprechend der Maßstäbe, die das Bundesverfassungsgericht im Zusammenhang mit dem Nötigungstatbestand entwickelt hat, einer Abwägung der widerstreitenden Grundrechte. Dabei darf der Staat die sich gegenüberstehenden Anliegen im Interesse der Offenheit kommunikativer Prozesse nicht inhaltlich bewerten. Wichtige Abwägungselemente sind demgegenüber unter anderem die Dauer und die Intensität der Aktion, deren vorherige Bekanntgabe, Ausweichmöglichkeiten und der Sachbezug zwischen den in ihrer Fortbewegungsfreiheit beeinträchtigten Personen und dem Protestgegenstand.

Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 24. Oktober 2001 – 1 BvR 1190/90 u. a. –, BVerfGE 104, 92, 110 ff., und vom 7. März 2011 – 1 BvR 388/05 –, NJW 2011, 3020 = juris, Rn. 38 f.
Rn. 52
Ausgehend davon hätte sich die angestrebte friedliche Blockade nicht als grobe Störung im Sinne von § 21 VersammlG dargestellt, solange sie von lediglich begrenzter Dauer gewesen wäre. Eine grobe Störung wäre ebenfalls nicht eingetreten, solange – auf Grund der vorherigen Bekanntgabe der Blockadeabsicht über das Internet oder wegen polizeilichen Einschreitens – ein Ausweichen möglich gewesen wäre. Ohnehin waren Beeinträchtigungen des Versammlungsrechts der Teilnehmer am rechtsextremen Aufzug durch eine friedliche Gegenversammlung in gewissem Umfang im Interesse einer offenen kommunikativen Auseinandersetzung hinzunehmen. Die äußere Gestaltung der geplanten Blockade und die durch sie ausgelösten Behinderungen standen im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Protestgegenstand, der mit den in ihrer Fortbewegungsfreiheit beeinträchtigten Personen identisch war. Das war trotz der erklärten Verhinderungsabsicht zu Gunsten des Blockadebündnisses zu berücksichtigen. Durch die alljährliche Durchführung von Versammlungen zur Stärkung des Zusammenhalts rechtsextremer Gruppen und Kameradschaften in Stolberg haben diese selbst Gegenreaktionen veranlasst. Eine friedliche Blockade war deshalb in gewissen Grenzen als Beitrag zu der in der Öffentlichkeit umstrittenen Frage hinzunehmen, ob eine wehrhafte Demokratie Versammlungen Rechtsextremer dulden muss, die von vielen als Bedrohung wahrgenommen werden. Insoweit unterscheidet sich die seinerzeit geplante Blockade mittels einer eigenständigen friedlichen Versammlung maßgeblich von einer nicht mehr unter die Versammlungsfreiheit fallenden störenden Teilnahme an einer – missbilligten – Versammlung, um diese von innen heraus zu verhindern.

Vgl. BVerfG, Beschluss vom 11. Juni 1991 – 1 BvR 772/90 –, BVerfGE 84, 203 = juris, Rn. 2 und 17; Dietel/Gintzel/Kniesel, Versammlungsgesetz, 16. Aufl. 2011, § 21 Rn. 10.
Rn. 53
Im Gegensatz hierzu wollten die Teilnehmer an der Blockade durch ihre bloße Präsenz auf friedliche Weise verhindern, dass rechtsextreme Demonstrationen an bestimmten Orten durchgeführt werden und dort ihr Gedankengut verbreiten. Dies ist im Interesse einer offenen kommunikativen Auseinandersetzung im Rahmen der geltenden Gesetze gestattet, soweit die Friedlichkeit gewahrt bleibt. Zwar gebietet § 2 Abs. 2 VersammlG jedermann, bei öffentlichen Versammlungen und Aufzügen Störungen zu unterlassen, die bezwecken, die ordnungsgemäße Durchführung zu verhindern. Jedoch kann die bloße friedliche Präsenz einer Gegenversammlung nicht ohne Weiteres als zu unterlassende Störung im Sinne dieser Vorschrift aufgefasst werden. Soweit Beeinträchtigungen von einer Gegendemonstration ausgehen, stehen einander gleichgewichtige Grundrechtspositionen gegenüber, zwischen denen ein Ausgleich im Rahmen praktischer Konkordanz anzustreben ist.

Vgl. Dietel/Gintzel/Kniesel, Versammlungsgesetz, a. a. O., § 2 Rn. 10.
Rn. 54
Dabei ist namentlich das rechtlich geschützte Interesse an kommunikativen Anliegen, die durch friedliche Blockaden verfolgt werden, angemessen zu berücksichtigen.Rn. 55
Solange nach diesen Maßstäben angesichts des friedlichen Verhaltens der Blockadeteilnehmer lediglich gewisse sozialadäquate Behinderungen, aber noch keine darüber hinausgehende Störungen der rechtsextremen Versammlung eintraten oder unmittelbar drohten, war es auch nicht Aufgabe der Polizei, in dem offenen kommunikativen Prozess Partei zu ergreifen und einseitig zu Lasten der Versammlungsfreiheit des Blockadebündnisses auf die Verwirklichung des Versammlungsrechts rechtsextremer Gruppen hinzuwirken. Sofern nach Erfahrungen von früheren vergleichbaren Begegnungen Anzeichen dafür bestanden hätten, dass es zu gewaltsamen Übergriffen einzelner Mitglieder der Antifa gegenüber Rechtsextremen kommen würde, wären geeignete behördliche Maßnahmen primär gegen die mutmaßlichen Störer und die durch sie drohenden Störungen zu richten gewesen.

Vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. Mai 1985 – 1 BvR 233/81 u. a. –, BVerfGE 69, 315, 360 f.
Rn. 56
Solche Übergriffe waren indes anlässlich des hier streitgegenständlichen Blockadetrainings schon deshalb nicht zu befürchten, weil eine unmittelbare Konfrontation mit dem politischen Gegner nicht absehbar war. Umso weniger kam in Betracht, bereits die mobilisierende Wirkung des voraussichtlich friedlichen Blockadetrainings ohne Redebeiträge als konkludenten strafbaren Aufruf zur Verhinderungsblockade zu bewerten. Aufgrund der damit verbundenen abschreckenden Auswirkungen auf die Ausübung kommunikativer Freiheitsrechte würde die Strafbarkeit unangemessen weit vorverlagert. Dies gilt auch mit Blick auf die Entscheidung des Gesetzgebers, den Versuch, eine Versammlung in Verhinderungsabsicht grob zu stören, straffrei zu lassen. Eine zeitlich deutlich weiter vorgelagerte Vorbereitungshandlung kann demgemäß nur dann als strafbar angesehen werden, wenn bereits hierdurch eine nicht mehr steuerbare Gefahr der Straftatbegehung großer Zahl droht. Das ist bei einem friedlichen Blockadetraining zur Mobilisierung zur Teilnahme an wiederum friedlichen Verhinderungsblockaden nicht der Fall.Rn. 57
2. Bei Durchführung des Blockadetrainings wäre es auch nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit zum Aufruf zu einer rechtswidrigen Tat nach § 111 StGB i. V. m. § 2 Abs. 2 VersammlG oder zu einer mit Geldbuße bedrohten Handlung nach § 116 OWiG i. V. m. § 2 Abs. 2 VersammlG gekommen. Abgesehen davon, dass aus den oben unter 1.b) bb) (1) angeführten Gründen keine eindeutige Aufforderung zu erwarten war, ist ein Verstoß gegen § 2 Abs. 2 VersammlG keine rechtswidrige Tat im Sinne von § 111 Abs. 1 StGB. Dazu zählen nach der Legaldefinition in § 11 Abs. 1 Nr. 5 StGB nur solche Taten, die den Tatbestand eines Strafgesetzes verwirklichen. Verstöße gegen § 2 Abs. 2 VersammlG sind für sich genommen nicht strafbewehrt. Sie erfüllen auch keinen Bußgeldtatbestand im Sinne von § 116 Abs. 1 OWiG. Im Vorfeld einer "groben Störung" im Sinne des § 21 VersammlG kann die Versammlungsbehörde durch räumliche oder zeitliche Auflagen nach § 15 Abs. 1 und 2 VersammlG allerdings bereits gegen unmittelbar drohende Störungen im Sinne von § 2 Abs. 2 VersammlG vorgehen, die nach praktischer Konkordanz über übliche Begleiterscheinungen von Demonstrationen hinausgehen.Rn. 58
3. Die geplante Probeblockade verstieß entgegen der Auffassung des Beklagten auch nicht deshalb gegen die öffentliche Sicherheit, weil dabei Verhaltensweisen eingeübt werden sollten, die ihrerseits die öffentliche Sicherheit gefährdeten. Jedenfalls fehlt es an einer unmittelbaren Gefährdung der öffentlichen Sicherheit im Sinne von § 15 Abs. 1 VersammlG, wenn ein für sich genommen friedliches Blockadetraining, das mit der Rechtsordnung in Einklang steht, mehr als zwei Monate vor der geplanten Blockade stattfinden soll. Gegenteiliges lässt sich § 2 Abs. 2 VersammlG nicht entnehmen. Der eindeutige Wortlaut verbietet nur Störungen "bei" öffentlichen Versammlungen und Aufzügen. Damit sind Vorbereitungsmaßnahmen mehrere Wochen vor Beginn einer konkreten Versammlung ausdrücklich nicht von dem Verbot umfasst.

Vgl. Dietel/Gintzel/Kniesel, Versammlungsgesetz, a. a. O., § 2 Rn. 11; a. A. Nds. OVG, Beschluss vom 28. Juli 2011 – 11 LA 101/11 –, NdsVBl. 2011, 316 = juris, Rn. 9 f.
Rn. 59
Eine entsprechende Anwendbarkeit der Vorschrift auf solche Vorfeldmaßnahmen mit Verhinderungsabsicht scheidet schon deshalb aus, weil die Interessenlage nicht mit Störungen bei einer Versammlung vergleichbar ist. Während diese unmittelbar in das Versammlungsrecht eingreifen, gilt dies für Vorbereitungshandlungen betreffend Verhinderungsblockaden gerade nicht. Die wesentlichen Unterschiede hinsichtlich der Aktualität der Störung lassen sich auch nicht mit der Begründung einebnen, es habe polizeiwidriges Verhalten eingeübt werden sollen.

Vgl. zu diesem Begründungsansatz VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 19. Februar 2000 – 1 S 414/00 –, ESVGH 50, 190 = juris, Rn. 7.
Rn. 60
Diese Sicht kann nicht darüber hinweg täuschen, dass das Einüben für sich genommen die öffentliche Sicherheit nicht unmittelbar gefährdet. Hierin liegt für sich genommen noch keine Verletzung der objektiven Rechtsordnung. Darüber hinaus kann selbst die für einen deutlich späteren Zeitpunkt geplante friedliche Sitzblockade nach der oben näher dargelegten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zeitweise von der Versammlungsfreiheit geschützt sein und ist insoweit keine polizeiwidrige Störung im Sinne von § 2 Abs. 2 VersammlG.Rn. 61
4. War danach bei Durchführung des vom Kläger angemeldeten Blockadetrainings die öffentliche Sicherheit nicht unmittelbar gefährdet, lagen die gesetzlichen Voraussetzungen für den Erlass der streitgegenständlichen beschränkenden Verfügungen nicht vor.Rn. 62
a) Dies gilt in erster Linie für die Auflage Nr. 4 des angefochtenen Bescheids, die die Vermittlung von Blockadetechniken zur Verhinderung nicht verbotener zukünftiger Versammlungen verbot, "indem zumindest eine grobe Störung verursacht wird". Das geplante friedliche Blockadetraining stand – wie ausgeführt – mit der Rechtsordnung in Einklang. Es stellte insbesondere keinen Aufruf zu einer Straftat in Gestalt einer unzulässigen groben Störung einer nicht verbotenen Versammlung dar.Rn. 63
b) Darüber hinaus lagen die engen Voraussetzungen für die Auflage Nr. 2 über die Pflicht zur Bestellung von Ordnern nicht vor. Eine derartige Auflage ist nur unter den Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 VersammlG zulässig.

Vgl. OVG Koblenz, Urteil vom 10. Februar 2010 – 7 A 11095/09 –, juris, Rn. 28 ff., m. w. N.
Rn. 64
Eine Pflicht, Ordner zu bestellen, lässt sich nicht unmittelbar aus §§ 9 Abs. 1 und 18 Abs. 1 und 2 VersammlG ableiten. Gemäß § 8 Satz 2 i. V. m. § 18 Abs. 1 VersammlG hat der Versammlungsleiter während der Versammlung für Ordnung zu sorgen. Gerade dann, wenn absehbar ist, dass er dies mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht allein gewährleisten kann, ist die Bestellung und Einweisung einer ausreichenden Zahl von Ordnern unabdingbar und kann nach § 15 Abs. 1 VersammlG auferlegt werden.

Vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 23. Oktober 2008 – 10 ZB 07.2665 –, juris, Rn. 16, unter Bezugnahme auf BVerfG, Beschluss vom 14. Juli 2000 – 1 BvR 1245/00 –, NJW 2000, 3051 = juris, Rn. 27 f.; Dietel/Gintzel/Kniesel, VersammlG, a. a. O., § 15 Rn. 48; Leist, Versammlungsrecht und Rechtsextremismus, 2003, S. 318 f.
Rn. 65
Es stand nicht mit der erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit fest, dass der Kläger allein nicht in der Lage sein würde, bereits während des Blockadetrainings für Ordnung zu sorgen. Der Beklagte hat in seinem vorprozessualen Schreiben vom 5. Februar 2011 selbst ausgeführt, im Allgemeinen könne bei einer stationären Kundgebung auf einen Ordnereinsatz verzichtet werden. Demgegenüber bestanden keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte, die eine abweichende Beurteilung gerechtfertigt hätten. Etwas Anderes folgt nicht daraus, dass der Kläger im Kooperationsgespräch keine Einzelheiten über die einzusetzenden Trainer angegeben und die Durchführung von Wegtrageübungen sowie das Üben von "Verhaken bzw. Verknoten" zur Verzögerung des Wegtragens für möglich gehalten hat. Hieraus ergaben sich jedenfalls keine begründeten Zweifel an der erklärten Absicht, das Blockadetraining friedlich und ohne Widerstand gegen die Polizei durchzuführen. Insbesondere hat der Beklagte nicht hinreichend dargelegt, dass wegen der zu befürchtenden Teilnahme von Personen aus der autonomen linken Szene Ordner erforderlich waren. Gerade bei dem in Rede stehenden Blockadetraining, dem keine Versammlung eines politischen Gegners unmittelbar gegenüber stand, vertraten die Teilnehmer ein gemeinsames Interesse. In diesem Rahmen lagen Ordnungsstörungen aus dem Teilnehmerkreis eher fern. Die vom Beklagten angeführte Gefahr, die zwischen den Beteiligten umstrittenen Auflagen würden voraussichtlich nicht eingehalten, rechtfertigte den Ordnereinsatz gleichfalls nicht. Auch ohne die Einhaltung dieser Auflagen bestand bei der angestrebten friedlichen Durchführung szenischer Übungen keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit.Rn. 66
c) Ebenfalls zu Unrecht hat der Beklagte dem Kläger in Auflage Nr. 5 des angegriffenen Bescheids aufgegeben, die Personalien derer anzugeben, die gegenüber den Versammlungsteilnehmern auftraten. Insbesondere war eine Überprüfung der Zuverlässigkeit dieser Personen nicht deshalb geboten, weil konkret mit rechtswidrigen Aufrufen zu Straftaten im Sinne von § 111 StGB zu rechnen war. Der Kläger war über die Strafbarkeit eines Aufrufs zu Straftaten nach § 21 VersammlG belehrt worden und hatte erklärt, Redebeiträge seien nicht geplant. Danach konnte zwar nicht ausgeschlossen werden, dass es gleichwohl durch einzelne Teilnehmer zu strafbaren Aufrufen nach § 111 StGB kommen würde. Dies genügt jedoch nicht für die nach § 15 Abs. 1 VersammlG erforderliche hohe Wahrscheinlichkeit einer Gefährdung der öffentlichen Sicherheit. Vor diesem Hintergrund lässt sich die Auflage auch nicht als milderes Mittel gegenüber einem Versammlungsverbot rechtfertigen. Die Voraussetzungen für ein solches Verbot lagen erst recht nicht vor.Rn. 67
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision nach § 132 VwGO liegen nicht vor.
Rn. 68