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VG Münster, Urt. v. 07.09.2012 - 1 K 2840/10 – „Waffenaufbewahrung während einer Schlafphase“

ZVR-Online Dok. Nr. 12/2013 – online seit 16.01.2013

§ 4 Abs. 1 WaffG, § 5 Abs. 1 WaffG, § 36 WaffG, § 45 Abs. 2 WaffG

Leitsätze der Redaktion

1. Vom Fehlen der erforderlichen waffenrechtlichen Zuverlässigkeit ist bei Personen auszugehen, die eine (wenn auch ungeladene) Selbstladeflinte für die Dauer einer Schlafphase neben ihrem Bett stehen belassen und nicht in ein Sicherheitsbehältnis wegschließen.Rn. 1
2. Die gesicherte Aufbewahrung von Waffen und Munition soll nicht nur gewährleisten, dass Personen bei rechtmäßigem Aufenthalt in der Wohnung nicht unkontrolliert nach der Waffe greifen, sondern dient auch dem Zweck, sich unbefugt in der Wohnung aufhaltenden Personen den Zugriff zu erschweren.Rn. 2

Tatbestand

Der Kläger ist Inhaber mehrerer waffenrechtlicher Erlaubnisse. Unter dem 12. Mai 1992 wurde ihm die Waffenbesitzkarte Nr. 1, unter dem 22. März 1994 die Waffenbesitzkarte Nr. 2 und unter dem 19. September 1995 die Waffenbesitzkarte 3 erteilt. Auf der Waffenbesitzkarte Nr. 1 sind für den Kläger (noch) 2 Langwaffen (1 Bockdoppelflinte, 1 Selbstladeflinte), 2 Wechselläufe sowie zwei Kurzfeuerwaffen (1 Revolver, 1 Pistole) eingetragen. Auf der Waffenbesitzkarte Nr. 2 sind eine Langwaffe (1 Repetierbüchse) und ein Wechsellauf sowie auf der Waffenbesitzkarte Nr. 3 eine Kurzfeuerwaffe (Pistole) eingetragen.Rn. 1
Am 1. November 2010, 11.25 Uhr, erhielten Polizeibeamte der Polizeiwache Oelde, darunter der Zeuge PK C. , den Einsatz, zum Grundstück des Klägers zu fahren. Nachbarn hätten gemeldet, man mache sich Sorgen um den Kläger, da man ihn seit Wochen nicht mehr gesehen habe. Die eingesetzten Polizeibeamten versuchten zunächst durch starkes Klopfen, Treten mit dem Schuh sowie Schlagen mit der MagLite gegen die hölzerne Wohnungstür des Klägers, den Kläger zum Öffnen der Tür zu bewegen. Sie forderten den Kläger über Außenlautsprecher auf, vor das Haus zu kommen. Es gelang ihnen jedoch nicht, einen Kontakt zum Kläger herzustellen. Daraufhin wurde die Wohnung des Klägers im Rahmen eines SEK-Einsatzes gegen 15.21 Uhr zwangsweise geöffnet. Die SEK-Beamten fanden den Kläger schlafend in seinem Bett vor.Rn. 2
Neben dem Bett des Klägers stand eine Selbstladeflinte in ungeladenem Zustand. Die übrigen Waffen waren in einem Waffenschrank verschlossen. Zudem stellten die Beamten ca. 1.200 Schuss Munition der verschiedensten Kaliber sicher.Rn. 3
Wegen der weiteren Einzelheiten zu den polizeilichen Feststellungen wird auf den Einsatzbericht des Zeugen PK C. vom 1. November 2010 und das E-Mail-Schreiben der an dem Einsatz beteiligten Polizeibeamtin T. vom 14. November 2010 an die Kreispolizeibehörde X. einschließlich der Listen über die aufgefundene Munition und Waffen sowie die in den Verwaltungsvorgängen enthaltene Lichtbilddokumentation Bezug genommen.Rn. 4
Mit Bescheid vom 22. November 2010 widerrief der Beklagte die dem Kläger ausgestellten Waffenbesitzkarten mit den Nummern 1, 3 sowie 2 (Ziffer 1). Gleichzeitig forderte der Beklagte den Kläger auf, die ausgestellten waffenrechtlichen Erlaubnisse innerhalb von vier Wochen bei ihm abzugeben (Ziffer 2) sowie die in den widerrufenen Waffenbesitzkarten eingetragenen Waffen sowie die im Besitz des Klägers befindliche Munition innerhalb von vier Wochen nach Zustellung des Bescheides unbrauchbar zu machen bzw. einem Berechtigten zu überlassen (Ziffer 3). Für den Fall, dass der Kläger der Anordnung zu Ziffer 3 nicht binnen der gesetzten Frist nachkomme, werde der Beklagte die Waffen und Munition auf seine Kosten einziehen und der Verwertung zuführen (Ziffer 4). Ferner ordnete er die sofortige Vollziehung der getroffenen Regelungen an (Ziffer 5). Wegen des weiteren Inhalts und die Begründung wird auf den Bescheid vom 22. November 2010 verwiesen.Rn. 5
Hiergegen hat der Kläger am 22. Dezember 2010 die vorliegende Klage erhoben und gleichzeitig einen Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gestellt, den das erkennende Gericht durch Beschluss vom 16. Februar 2011 (1 L 786/10) abgelehnt hat.Rn. 6
Zur Begründung seiner Klage trägt der Kläger auch unter Bezugnahme auf seine Argumentation im Verfahren einstweiligen Rechtsschutzes vor: Der angefochtene Bescheid sei rechtswidrig. Er sei der Auffassung, dass er gegen keine waffenrechtlichen Vorschriften verstoßen habe, insbesondere nicht gegen die Aufbewahrungsvorschriften des Waffenrechts. Eine ungeladen dicht neben dem Bett stehende Selbstladeflinte stelle keinen Verstoß gegen die Aufbewahrungsvorschriften des Waffenrechts dar, weil "sie dort nicht aufbewahrt (worden sei), sondern sich in Gebrauch, in Benutzung, im Status des "sich Beschäftigens mit der Waffe" befunden habe." Darüber hinaus sei die Waffe neben ihm vielfach gesichert gewesen, sogar gegen den unbefugten Zugriff gewaltsam und unbefugt in die Räume eindringender Dritter. Ebenso habe er seine Munition ordnungsgemäß und rechtskonform in zwei Stahlbehältnissen der Sicherheitsstufe B aufbewahrt. Anders lautende polizeiliche Vorwürfe seien falsch. Das Gericht habe im Eilverfahren nachweisliche Falschaussagen von Polizisten (z.B. Auflisten einer tatsächlich nicht vorhandenen, frei erfundenen Waffe unter Angabe von Hersteller und Typenbezeichnung) als "versehentlich fehlerhaft" und "etwaig ungenau" beschönigt und verharmlost und damit die Beamten, die sich seiner Auffassung nach als völlig unglaubwürdig disqualifiziert hätten, in ihrer Glaubwürdigkeit aufzuwerten versucht.Rn. 7
Der Kläger beantragt,

den Bescheid des Landrates des Kreises X. als Kreispolizeibehörde vom 22. November 2010 aufzuheben.
Rn. 8
Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.
Rn. 9
Er tritt dem Vorbringen des Klägers unter Hinweis auf die Gründe in dem angefochtenen Bescheid und die gefertigten Lichtbilder entgegen. Ergänzend trägt er vor: Trotz der umfänglichen Unterlagen, die der Kläger nachgereicht habe, ergäben sich keine neuen Hinweise und Erkenntnisse, die Anlass zu einer anderen Entscheidung geben könnten.Rn. 10
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten zu diesem Verfahren und zum Verfahren 1 L 786/10 sowie auf den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Beklagten Bezug genommen.Rn. 11

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.Rn. 12
Der Widerrufsbescheid des Beklagten vom 22. November 2010 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).Rn. 13
Rechtsgrundlage für den Widerruf der Waffenbesitzkarten des Klägers ist § 45 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 4 Abs. 1 Nr. 2 und § 5 Abs. 1 Nr. 2 b) WaffG. Danach ist eine waffenrechtliche Erlaubnis zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Vorliegend hätte die waffenrechtliche Erlaubnis aufgrund der nach ihrer Erteilung eingetretenen Tatsachen versagt werden müssen, weil dem Kläger hiernach die erforderliche Zuverlässigkeit fehlt. Die Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis setzt gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 2 WaffG voraus, dass der Kläger die erforderliche Zuverlässigkeit und persönliche Eignung besitzt. Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 b) WaffG Personen nicht, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werden.Rn. 14
Vorsichtig und sachgemäß im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 2 b) WaffG ist der Umgang mit Waffen und Munition nur dann, wenn alle Sicherungsmöglichkeiten ausgenutzt werden. Die Anforderungen, die für die sorgfältige Verwahrung von Waffen zu erfüllen sind, folgen aus § 36 WaffG. Danach hat ein Waffenbesitzer die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass Waffen oder Munition abhanden kommen oder Dritte sie unbefugt an sich nehmen (Abs. 1 Satz 1). Er hat Schusswaffen in einem Sicherheitsbehältnis aufzubewahren, das den in § 36 Abs. 2 WaffG genannten Vorgaben genügt. Wie sich aus der Gesetzesbegründung zu § 36 WaffG (BT-Drs. 14/7758, S. 73) ergibt, soll die gesicherte Aufbewahrung von Waffen und Munition dazu dienen, eine unberechtigte Nutzung durch Dritte möglichst zu verhindern.Rn. 15
Nach diesem Maßstab fehlt dem Kläger die erforderliche waffenrechtliche Zuverlässigkeit. Denn er hat gegen die in § 36 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 WaffG normierten Anforderungen an eine ordnungsgemäße Aufbewahrung einer Waffe verstoßen, indem er eine (wenn auch ungeladene) Selbstladeflinte auch für seine Schlafphase neben seinem Bett stehen beließ und nicht in ein Sicherheitsbehältnis einschloss.Rn. 16
Zur Vermeidung von Wiederholungen verweist die Kammer insofern zunächst auf die Ausführungen in ihrem Beschluss vom 16. Februar 2011 - 1 L 786/10 -, mit dem sie den Antrag des Klägers auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abgelehnt hat. Dort ist Folgendes ausgeführt:Rn. 17
"Die Prüfung der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit erfordert eine zukunftsbezogene Beurteilung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls. Die erforderliche Prognose hat sich am Zweck des Gesetzes zu orientieren, die Risiken, die mit jedem Waffenbesitz verbunden sind, nur bei solchen Personen hinzunehmen, die nach ihrem Verhalten Vertrauen darin verdienen, dass sie mit Waffen und Munition jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen,

ständige Rechtspr. des BVerwG, vgl. Beschluss vom 31. Januar 2008 - 6 B 4.08 -, juris.
Rn. 18
Dabei wird nicht der Nachweis verlangt, dass der Betroffene mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen wird, sondern es genügt vielmehr eine hinreichende Wahrscheinlichkeit,

vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 31. Januar 2008 - 6 B 4.08 - und vom 2. November 1994 - 1 B 215.93 -, juris; Steindorf, Waffenrecht, 9. Aufl., § 5 WaffG Rdnr. 2.
Rn. 19
Für die Erfüllung des Tatbestandes des § 5 Abs. 1 Nr. 2 b WaffG reicht regelmäßig ein einmaliges Fehlverhalten aus,

vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 19. April 2010 - 11 LA 389/09 -; Bayer.VGH, Beschluss vom 9. Januar 2008 - 21 C 07.3232 -, juris.
Rn. 20
Denn im Bereich des Waffenrechts kann angesichts der erheblichen Gefahren, die von Waffen und Munition für hochrangige Rechtsgüter wie Leben und Gesundheit ausgehen, ein Restrisiko nicht hingenommen werden.Rn. 21
(...) Hiervon ausgehend fehlt dem Antragsteller die erforderliche waffenrechtliche Zuverlässigkeit. Es liegen ausreichende Tatsachen vor, die die Annahme rechtfertigen, dass er mit Waffen (auch zukünftig) nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren wird.Rn. 22
Insbesondere hatte der Antragsteller nach den Feststellungen der Beamten der Polizeiwache P. am 1. November 2010 neben seinem Bett eine - wenn auch ungeladene - Selbstladeflinte stehen, während er selbst tief schlief. Dies wird auch vom Antragsteller nicht in Abrede gestellt. Bereits dieser Sachverhalt stellt einen Tatbestand dar, der von so erheblichem Gewicht ist, dass er die Annahme der Unzuverlässigkeit des Antragstellers rechtfertigt. Der Antragsteller hatte damit nämlich gegen die in § 36 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 WaffG normierten Anforderungen an eine ordnungsgemäße Aufbewahrung der Waffe verstoßen. Der Einwand des Klägers, die Waffe habe bei ihm für Zwecke der Pflege, Wartung, Trockenübung und technischen Ausrüstung (Anbringen eines abnehmbaren Trageriemens) gestanden und er habe die Waffe nicht neben dem Bett "aufbewahrt", sondern "benutzt", führt zu keiner anderen rechtlichen Bewertung. Es ist bereits nicht nachvollziehbar, wie der Antragsteller die Waffe in dem vom ihm beschriebenen Sinne "benutzen" kann, wenn er, was er selbst bestätigt hat, zum gleichen Zeitpunkt tief geschlafen hat. Selbst wenn der Antragsteller - wie von ihm vorgetragen - die Waffe vor dem Einschlafen in der von ihm vorgetragenen Weise benutzt haben sollte und er gegebenenfalls nach dem Wiederaufwachen den Vorgang fortsetzen wollte, so hätte er vor dem Einschlafen dem Entwendungs- und Missbrauchsschutz dienende Maßnahmen treffen und die Waffe ordnungsgemäß wegschließen müssen. Der von dem Antragsteller angeführte Vergleich der Waffe mit einem Buch, das man zur Seite lege, um es nach dem Wiederaufwachen weiterzulesen, lässt Rückschlüsse darauf zu, dass dem Antragsteller das notwendige Verantwortungsbewusstsein im Umgang mit Waffen und die von ihm verlangte Einsicht immer noch fehlt.Rn. 23
Die Behauptung des Antragstellers, seit fünfzehn bis zwanzig Jahren betrete und benutze er allein die Räumlichkeiten und keine andere Person habe in diesem Zeitraum Zutritt zu den Räumlichkeiten gehabt, ist rechtlich ebenfalls nicht relevant. Der Antragsteller übersieht, dass die gesicherte Aufbewahrung von Waffen und Munition nicht nur gewährleisten soll, dass Personen bei rechtmäßigem Aufenthalt in der Wohnung nicht unkontrolliert nach der Waffe greifen, sondern sie auch dazu dienen soll, sich unbefugt in der Wohnung aufhaltenden Personen den Zugriff zu erschweren."Rn. 24
Die Kammer hält an diesen Ausführungen nach erneuter und nicht nur summarischer Prüfung fest. Ergänzend weist sie auf Folgendes hin: Der festgestellte einmalige Verstoß gegen § 36 WaffG rechtfertigt bereits die Prognose, dass dem Kläger die erforderliche Zuverlässigkeit im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 2 b) WaffG fehlt. Das Vorbringen des Klägers in der mündlichen Verhandlung, er habe die Waffe nicht neben seinem Bett "aufbewahrt", sondern er habe sich (lediglich) im Schlaf gedanklich mit der Waffe beschäftigen wollen und sie deshalb neben seinem Bett aufgestellt (wie ein Architekt sein Modell), vermag eine andere rechtliche Bewertung nicht zu rechtfertigen. Diese Schilderung fügt sich in sein Bemühen ein, die in der Lichtbilddokumentation abgebildeten "Aufbewahrungszustände" in seiner Wohnung als von ihm beherrschte besondere Ordnung erscheinen zu lassen. Sie bestätigt, dass dem Kläger weiterhin das notwendige Verantwortungsbewusstsein im Umgang mit Waffen und die von ihm abverlangte Einsicht in sein Fehlverhalten fehlt. Er bagatellisiert es, was angesichts der Gefährlichkeit von Schusswaffen in Händen unbefugter Dritter nicht hingenommen werden kann.Rn. 25
Das Waffengesetz beschreibt hinreichend konkret, auf welche Weise Waffen vor dem unbefugten Zugriff Dritter geschützt werden sollen. Nach eigenem Dafürhalten gestaltete Schutzvorrichtungen, die der Kläger vorgenommen haben will (z.B. indoor-Barrieren aus Aktenstapeln), genügen ersichtlich nicht den strengen gesetzlichen Vorgaben.Rn. 26
Auch der Einwand des Klägers, seit zwanzig Jahren habe keine zweite Person Zutritt zu seinen Räumlichkeiten gehabt, ist rechtlich nicht relevant, da er an dem gesetzlichen Maßstab vorbeigeht.Rn. 27
Dass die Selbstladeflinte während eines aus anderem Grund durchgeführten SEK-Einsatzes als sog. Zufallsfund entdeckt wurde, führt nicht etwa zur Unverwertbarkeit der Tatsache, die den Verstoß gegen Aufbewahrungspflichten begründet. Weder aus dem Akteninhalt noch dem Vorbringen des Klägers noch der Aussage des Zeugen PK C. ergeben sich Hinweise über die Entdeckung des Zufallfundes, die ausnahmsweise eine Unverwertbarkeit in Betracht ziehen lassen könnten.Rn. 28
Auf die Frage, ob der Kläger zudem Munition nicht den gesetzlichen Anforderungen des § 36 WaffG i.V.m. § 13 AWaffV entsprechend aufbewahrt hat, kommt es vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen nicht mehr an.Rn. 29
Vor dem Hintergrund der Rechtmäßigkeit des Widerrufs der Waffenbesitzkarten erweisen sich auch die auf Grundlage von § 46 Abs. 1 und 2 WaffG getroffenen weiteren Anordnungen als rechtmäßig.Rn. 30
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO.Rn. 31